Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

CONNECTRA – Elektro- und Smart-Home-Technik

Inhaber: Martin Scharnowski
Tekkenhof 4a
47495 Rheinberg
Deutschland

Telefon: +49 2843 9142131
WhatsApp: +49 155 68961050
E-Mail: mail@connectra24.de
Internet: www.connectra24.de

USt-IdNr.: DE364163355
Eingetragen in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf für das Elektrotechniker-Handwerk
Betriebsnummer: 1897530

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Lieferungen und Leistungen von CONNECTRA, Inhaber Martin Scharnowski, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Sie gelten insbesondere für Elektroinstallationen, Änderungen und Erweiterungen elektrischer Anlagen, Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Prüf- und Messleistungen, Smart-Home-, Steuerungs-, Netzwerk- und Kommunikationstechnik, Beleuchtungsanlagen, Ladeinfrastruktur sowie Lieferung und Montage elektrischer und elektronischer Komponenten.
  3. Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn CONNECTRA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgrundlagen; BGB und VOB/B

  1. Vertragsgrundlagen sind in dieser Reihenfolge die individuell getroffenen Vereinbarungen, das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Die VOB/B ist nicht automatisch Vertragsbestandteil. Sie gilt nur, wenn ihre Einbeziehung für den konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbart und rechtlich wirksam vorgenommen wurde.
  3. Wird die VOB/B gegenüber einem Unternehmer vereinbart, soll sie grundsätzlich in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes einbezogen werden. Zwingendes Recht und Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

§ 3 Angebote, Kostenschätzungen und Vertragsschluss

  1. Angebote gelten innerhalb der darin genannten Bindungsfrist. Fehlt eine solche Angabe, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch eine sonstige eindeutige Beauftragung zustande.
  3. Kostenschätzungen sind keine Festpreiszusagen, sofern nicht ausdrücklich ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart wurde.
  4. Angaben zu Mengen, Maßen und technischen Ausführungen beruhen auf den bei Angebotserstellung verfügbaren Informationen. Nachträglich erkennbare oder geänderte Umstände können eine Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung erforderlich machen.

§ 4 Leistungsumfang und technische Ausführung

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem konkreten Auftrag und der Leistungsbeschreibung.
  2. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind grundsätzlich nicht geschuldet.
  3. CONNECTRA führt Arbeiten nach den für die konkrete Leistung geltenden gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik aus.
  4. Soweit technisch und vertraglich zulässig, können gleichwertige Komponenten verwendet werden, wenn vorgesehene Produkte nicht verfügbar sind. Wesentliche Abweichungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
  5. Leistungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Telekommunikationsanbietern, Herstellern, Cloud-Anbietern oder sonstigen Dritten sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Änderungen, Nachträge und Zusatzleistungen

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden deren technische, terminliche und vergütungsrechtliche Folgen nach Möglichkeit vor Ausführung abgestimmt.
  2. Zusatzleistungen, die nicht von der vereinbarten Vergütung umfasst sind, sind zusätzlich zu vergüten.
  3. Für Bauverträge bleiben die gesetzlichen Regelungen über Änderungen und Vergütungsanpassungen, insbesondere §§ 650b und 650c BGB, unberührt.
  4. Werden während der Ausführung Umstände erkennbar, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, wird CONNECTRA den Auftraggeber hierüber grundsätzlich informieren.
  5. Bei unmittelbar drohender Gefahr für Personen oder erhebliche Sachwerte darf CONNECTRA erforderliche Sicherungsmaßnahmen im gesetzlich zulässigen Umfang durchführen; weitergehende Arbeiten werden abgestimmt, soweit die Situation dies zulässt.

§ 6 Vergütung, Fälligkeit und Abschlagszahlungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine Preisvereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen und vereinbarten Nebenleistungen sowie das eingesetzte Material abgerechnet.
  3. Rechnungen sind mit Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit ohne Abzug zu zahlen. Ist eine konkrete Zahlungsfrist oder ein Fälligkeitsdatum vereinbart bzw. auf der Rechnung wirksam bestimmt, ist diese Regelung maßgeblich. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
  4. CONNECTRA kann im gesetzlichen Umfang Abschlagszahlungen verlangen. § 632a BGB bleibt unberührt.
  5. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 1.000,00 EUR brutto können zusätzlich angemessene Abschlagszahlungen bzw. Zahlungspläne vereinbart werden. Zwingende Sonderregelungen, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, bleiben unberührt.
  6. Gesetzliche Rechte auf Sicherheiten, insbesondere soweit § 650f BGB anwendbar ist, bleiben unberührt.

§ 7 Material, Sonderbestellungen und Kundenmaterial

  1. Vom Auftragnehmer beschafftes Material wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung berechnet.
  2. Für speziell für den Auftrag bestellte, angefertigte oder bereitgestellte Komponenten können im gesetzlich zulässigen Umfang Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart bzw. verlangt werden.
  3. Vom Auftraggeber gestelltes Material wird nur nach Abstimmung verarbeitet. CONNECTRA haftet nicht für Mängel oder Folgeschäden, die ausschließlich auf ungeeignetes oder mangelhaftes Kundenmaterial zurückzuführen sind, soweit CONNECTRA gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.
  4. Mehraufwand aufgrund fehlender, unpassender, unvollständiger oder nicht montagefähiger Kundenkomponenten kann gesondert vergütet werden, wenn der Auftraggeber diesen Mehraufwand zu vertreten hat.

§ 8 Termine, Lieferzeiten und höhere Gewalt

  1. Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Nicht von CONNECTRA zu vertretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände – etwa höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Lieferstörungen oder Behinderungen durch andere Gewerke – können zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungszeit führen.
  3. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei von CONNECTRA zu vertretendem Verzug, bleiben unberührt.

§ 9 Mitwirkung des Auftraggebers und Baustellenvoraussetzungen

  1. Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung erforderlichen und vereinbarten Voraussetzungen rechtzeitig her. Dazu können insbesondere Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche, erforderliche Freigaben, Informationen, Planunterlagen und geeignete Arbeitsmöglichkeiten gehören.
  2. Bekannte verdeckte Leitungen, Installationen, Schadstoffe, Gefahrenstellen und sonstige für die Arbeiten wesentliche Besonderheiten sind CONNECTRA mitzuteilen.
  3. Vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Mehraufwendungen können nach den gesetzlichen Vorschriften und der Preisvereinbarung zusätzlich berechnet werden.
  4. CONNECTRA ist nicht verpflichtet, Leistungen unter erkennbar unsicheren oder unzulässigen Arbeitsbedingungen auszuführen.

§ 10 Bestandsanlagen und Altanlagen

  1. Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen bezieht sich der geschuldete Leistungs- und Prüfungsumfang grundsätzlich auf den beauftragten Bereich.
  2. Eine vollständige Untersuchung oder Modernisierung der gesamten Bestandsanlage ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurde oder sich aus zwingenden gesetzlichen bzw. technischen Anforderungen der konkret geschuldeten Leistung ergibt.
  3. Werden außerhalb des Auftragsumfangs erkennbare sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, weist CONNECTRA hierauf im Rahmen seiner gesetzlichen und fachlichen Pflichten hin.
  4. Erforderliche zusätzliche Arbeiten zur Herstellung eines sicheren oder vertragsgemäßen Zustands werden gesondert vereinbart und vergütet, soweit sie nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.

§ 11 Fremdgewerke und Vorleistungen Dritter

  1. Soweit die Leistung von Vorarbeiten anderer Gewerke oder Dritter abhängt, müssen diese fachgerecht, vollständig und rechtzeitig erbracht sein.
  2. CONNECTRA haftet nicht für Verzögerungen oder Mängel, die ausschließlich durch mangelhafte oder verspätete Fremdleistungen verursacht werden und von CONNECTRA nicht zu vertreten sind.
  3. Erforderliche Prüf-, Anpassungs- oder Nacharbeiten an Fremdleistungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.

§ 12 Stundenlohnarbeiten, Fehlersuche, Anfahrt und Wartezeit

  1. Soweit Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart ist, werden die tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten zu den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet.
  2. Anfahrts-, Fahrt-, Rüst-, Beschaffungs- und sonstige Nebenzeiten werden berechnet, soweit dies vereinbart ist oder sich aus dem Auftrag ergibt.
  3. Fehlersuche und Diagnose sind vergütungspflichtige Leistungen, wenn sie beauftragt sind. Ein bestimmter Fehlerfund oder eine erfolgreiche Beseitigung innerhalb einer bestimmten Zeit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten und vergebliche Anfahrten können im gesetzlich zulässigen Umfang nach dem vereinbarten Zeitaufwand und den entstandenen Kosten berechnet werden.

§ 13 Prüfungen, Messungen und Dokumentation

  1. Prüf- und Messleistungen werden im Umfang des konkreten Auftrags und nach den hierfür einschlägigen Anforderungen durchgeführt.
  2. Die Feststellung eines Mangels umfasst nicht automatisch dessen Beseitigung.
  3. Soweit gesetzlich erforderlich oder vertraglich vereinbart, werden Prüf-, Mess- oder sonstige erforderliche Unterlagen bereitgestellt.
  4. Zusätzliche Bestandspläne, Stromlaufpläne, Revisionsunterlagen, umfangreiche Anlagendokumentationen oder nachträgliche Dokumentationsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.

§ 14 Smart Home, Netzwerk, Software und Dienste Dritter

  1. Funktionen von Smart-Home-, Netzwerk- und Steuerungssystemen können von Internetzugängen, Apps, Firmware, Cloud-Diensten, Herstellerplattformen und sonstigen Leistungen Dritter abhängen.
  2. CONNECTRA schuldet die vereinbarte eigene Leistung, nicht jedoch die dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Fortführung fremder Dienste, soweit CONNECTRA deren Ausfall oder Änderung nicht zu vertreten hat.
  3. Spätere Herstelleränderungen, Updates, Produktabkündigungen, Cloud-Ausfälle oder Änderungen von Drittanbieterbedingungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von CONNECTRA, soweit CONNECTRA diese nicht zu vertreten hat.
  4. Laufende Lizenz-, Cloud-, Mobilfunk-, Internet- oder Abonnementkosten Dritter trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Zugangsdaten und Administrationsrechte werden entsprechend der Vereinbarung übergeben. Der Auftraggeber ist nach Übergabe für die sichere Verwahrung und Änderung persönlicher Zugangsdaten verantwortlich.

§ 15 Abnahme und Teilabnahme

  1. Für abnahmefähige Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen ist.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme im gesetzlich vorgesehenen Umfang nicht verweigert werden.
  4. Gesetzliche Regelungen zur Abnahmefiktion bleiben unberührt.
  5. Bei in sich abgeschlossenen Leistungsteilen kann eine Teilabnahme vereinbart werden.

§ 16 Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit nicht im konkreten Vertrag wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
  2. CONNECTRA ist Gelegenheit zur Prüfung des behaupteten Mangels und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zur Nacherfüllung zu geben.
  3. Keine Verantwortlichkeit besteht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Eingriffe Dritter, ungeeignetes Kundenmaterial oder von CONNECTRA nicht zu vertretende äußere Einwirkungen verursacht wurden.
  4. Zwingende Rechte und gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CONNECTRA, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
  2. Gesetzliche Vorschriften über wesentliche Bestandteile von Grundstücken und Gebäuden bleiben unberührt.
  3. Gegenüber Unternehmern können weitergehende Sicherungsvereinbarungen individuell getroffen werden.

§ 18 Haftung

  1. CONNECTRA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  2. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsrecht, bleibt unberührt.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CONNECTRA nach den gesetzlichen Bestimmungen; soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 19 Zahlungsverzug, Leistungsverweigerung und Aufrechnung

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen und etwaiger weiterer Verzugsschäden.
  2. CONNECTRA kann weitere Leistungen zurückhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts vorliegen.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen zulässig, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zwingende Rechte bleiben unberührt.

§ 20 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung

  1. Für Kündigung und Vertragsbeendigung gelten die gesetzlichen Vorschriften des jeweils einschlägigen Vertragstyps.
  2. Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Vergütungsansprüche und die Folgen einer freien oder außerordentlichen Kündigung werden nach den gesetzlichen Regelungen und den individuellen Vereinbarungen abgerechnet.
  3. Für bereits speziell beschafftes oder angefertigtes Material gelten die gesetzlichen Abrechnungsfolgen.

§ 21 Verbraucher, Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

  1. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss oder eine Sonderregelung eingreift.
  2. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesonderten Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.
  3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, werden die gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Informationen gesondert eingeholt bzw. erteilt.
  4. Gesetzliche Regelungen über Wertersatz und über das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

§ 22 Verbraucherbauverträge

  1. Liegt im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vor, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherbauverträge.
  2. Insbesondere bleiben zwingende Vorgaben zu Vertragsunterlagen, Widerruf, Abschlagszahlungen und Sicherheiten unberührt.
  3. Diese AGB sollen zwingende Schutzvorschriften des Verbraucherbauvertragsrechts weder ausschließen noch einschränken.

§ 23 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von CONNECTRA.

§ 24 Streitbeilegung und Gerichtsstand

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, ein Gerichtsstand am Sitz von CONNECTRA vereinbart werden.
  3. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 25 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit ihnen dadurch zwingender Schutz des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
  2. Individualvereinbarungen haben Vorrang.
  3. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder werden sie unwirksam, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Bestimmungen bleiben grundsätzlich wirksam.

CONNECTRA
Inhaber: Martin Scharnowski
Tekkenhof 4a · 47495 Rheinberg
mail@connectra24.de · www.connectra24.de

← Zurück zur Startseite